Das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers darf darum nicht dem Zufall zugeschrieben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abgewälzt werden. Die fahrzeugführende Person hat die ihr möglichen Massnahmen zu treffen, um die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Gefahren zu beseitigen, wenn nach den Umständen die Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer im verdeckten Sichtbereich befinden. Dazu gehören etwa die Veränderung der Sitzposition oder Kopfhaltung oder ein weiterer Blick in Richtung der vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 127 IV 34, Erw.