Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zum Umgang mit der angeblichen Sichtbehinderung durch die A-Säule (angefochtener Entscheid Erw. III/5b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim sichttoten Winkel um einen in der Bauart des Fahrzeugs liegenden Faktor, den die fahrzeuglenkende Person grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers darf darum nicht dem Zufall zugeschrieben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abgewälzt werden.