O., N. 40 f. zu Art. 31 SVG). Unabhängig davon wie lange die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug besitzt, hätte sie mit dessen Eigenschaften somit vertraut sein müssen. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie sich des konkreten Ausmasses der Sichtfeldeinschränkung nicht bewusst gewesen sei, erweist sich somit als unbehelflich. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zum Umgang mit der angeblichen Sichtbehinderung durch die A-Säule (angefochtener Entscheid Erw.