richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, Erw. 3.6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8. April 2016, Erw. 2.3). Wer ein neues oder ungewohntes Fahrzeug benutzt, hat sich sodann mit dessen Fahreigenschaften auseinanderzusetzen und kann sich bei einer Verkehrsregelverletzung oder einem Unfall nicht damit entschuldigen, mit dem Fahrzeug nicht genügend vertraut gewesen zu sein (ROTH, a.a.O., N. 40 f. zu Art.