Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin aus einer Sichtfeldbeeinträchtigung durch die breite A-Säule ihres Fahrzeugs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Die fahrzeuglenkende Person muss der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Die gebotene Vorsicht hängt dabei von den Umständen ab (BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 68 zu Art. 16 SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, das von der fahrzeuglenkenden Person verlangt wird, - 14 -