AGVE] 1997, S. 182, Erw. 4b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.476 vom 14. Juli 2022, Erw. II/7.4). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin wegen Missachtens des Vortrittsrechts sowie mangelnder Aufmerksamkeit strafrechtlich verurteilt. Da die Qualifikation der Verkehrsgefährdung als mindestens mittelschwer (siehe vorne Erw. II/5.4) die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG von vornherein ausschliesst, kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein leichtes oder mittelschweres Verschulden anzulasten ist, vorliegend offen gelassen werden.