Die E-Bike-Lenkerin müsse sich im toten Winkel der linken A-Säule befunden haben, weshalb sie von der Beschwerdeführerin nicht habe wahrgenommen werden können. Der Beschwerdeführerin könne daher nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden bzw. sei die Kollision letztlich die Verkettung unglücklicher Umstände gewesen.