habe daher nicht die gebotene Sorgfaltspflicht befolgt. Ob die Fahrradlenkerin allenfalls zu schnell gefahren sei, spiele keine Rolle, da das Administrativmassnahmeverfahren keine Verschuldenskompensation kenne. Folglich sei auch das Verschulden der Beschwerdeführerin wie die Gefährdung als mittelschwer einzustufen.