6.2. Die Vorinstanz führt zum Verschulden aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund mangelnder Vorsicht die korrekt fahrende, vortrittsberechtigte E-Bike-Lenkerin übersehen und ihr den Weg abgeschnitten. Sie habe sich als Vortrittsbelastete vor dem Einfügen in den Verkehr vergewissern müssen, dass kein Fahrzeug naht, dem sie den Vortritt gewähren müsse. Sie - 13 -