Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). Hingegen ist ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für die Durchschnittslenkerin oder den Durchschnittslenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte gefährdet werden können.