Auch hat das fehlende Tragen eines Helms der beteiligten E-Bike-Len- kerin keinerlei Einfluss auf die durch die Beschwerdeführerin verursachte Verkehrsgefährdung. Für das Verwaltungsgericht ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass im vorliegenden Fall eine mindestens mittelschwere Verkehrsgefährdung gegeben war.