In der gegebenen Situation war auch bei geringem Verkehrsaufkommen mit (Leichtmotor- )Fahrradverkehr zu rechnen. Die Missachtung des Vortritts seitens der Beschwerdeführerin führte zu einer Verkehrssituation, bei der für die Lenkerin des vortrittsberechtigten E-Bikes die äusserst naheliegende Möglichkeit einer schwerwiegenden Körperverletzung geschaffen wurde, nur schon aufgrund des grossen Massenunterschieds der beteiligten Fahrzeuge. Es ist denn auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen, bei dem sich die Leichtmotorfahrradlenkerin (leichte) Verletzungen zugezogen hat, unabhängig davon, ob im späteren Verlauf zusätzlich ein "Schleudertrauma" diagnostiziert wurde.