einer konkreten Verkehrsgefährdung bedarf es daher nicht. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin beim Abbiegen nach rechts in die T-Strasse der korrekt von links kommenden Leichtmotorfahrradlenkerin den Vortritt verwehrt. Der Vorfall ereignete sich am 22. August 2024 innerorts um ca. 8 Uhr morgens. In der gegebenen Situation war auch bei geringem Verkehrsaufkommen mit (Leichtmotor- )Fahrradverkehr zu rechnen.