5.4. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass aus den Unfallfolgen nicht ohne weiteres auf die Schwere der Verkehrsgefährdung geschlossen werden darf. Vielmehr gilt es zu prüfen, welchen Grad der Gefährdung die in Frage stehende Handlung bewirkte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.32 vom 31. März 2013, Erw. II/4.3). Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwog (angefochtener Entscheid, Erw. III/4b), genügt es, wenn das Verhalten der Vortrittsbelasteten nach den Umständen geeignet war, den Verkehr zu gefährden; einer konkreten Verkehrsgefährdung bedarf es daher nicht.