5.3. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Vorinstanz mit ihrer Beschreibung der angeblichen Verletzungen und Schäden, die sie falsch festgestellt habe, ohne weitere Begründung zum Ergebnis gelange, dass eine erhöhte abstrakte Verkehrsgefährdung und sogar eine konkrete Gefahr geschaffen worden sei. Die Anwendbarkeit von Art. 16a SVG setze voraus, dass nur eine geringe Gefahr geschaffen worden sei. Das bedeute, dass selbst eine konkrete Gefährdung von ihrer Intensität her nur gering sein könne.