rin nur leicht beschädigt worden. Die E-Bike-Lenkerin habe sich hingegen Verletzungen zugezogen und ihr E-Bike sei beschädigt worden. Somit habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nur eine erhöhte abstrakte Verkehrsgefährdung, sondern sogar eine konkrete Gefahr geschaffen. Die Verkehrsgefährdung könne folglich nicht mehr als leicht eingestuft werden. Aber selbst wenn sich niemand verletzt hätte, würde die Verkehrsgefährdung aufgrund des geschaffenen hohen Unfallrisikos nicht mehr als leicht beurteilt werden können.