Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16b SVG). 5.2. Die Vorinstanz führte zur Verkehrsgefährdung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht. Durch die Kollision sei das Fahrzeug der Beschwerdeführe- - 11 -