Eine für die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte geringe (abstrakte) Gefahr liegt vor, wenn die Verkehrsregelverletzung typischerweise – adäquat kausal – geeignet ist, eine geringe konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorzurufen. Massgebend ist somit die hypothetische konkrete Gefährdung; diese muss gering sein. Dies ist der Fall, wenn die Gefährdung leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird (RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 5 f. zu Art. 16a SVG).