2.3 mit Hinweisen). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens. 5. 5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in Abgrenzung zum Ordnungsbussenrecht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, worunter die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstanden wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b; vgl. auch BGE 150 II 505, Erw. 6.1).