Gemäss Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 machte sich die Beschwerdeführerin u. a. nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Daraus lässt sich jedoch hinsichtlich der Qualifikation der Widerhandlung nichts ableiten, da nach ständiger Rechtsprechung Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. BGE 135 II 138 Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020, Erw. 2.3 mit Hinweis).