4.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde nicht an die Einschätzung der Strafbehörde gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die die Strafbehörde besser kennt, etwa weil sie die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2022 vom 23. Oktober 2023, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 143 II 8, Erw. 7.3).