4. 4.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch die Beschwerdeführerin begangenen Widerhandlung. Während die Vorinstanz den Vorfall vom 22. August -9- 2024 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG einstuft, bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer solchen und macht geltend, dass in casu lediglich eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vorliege (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2 und 18).