3.2. Die Beschwerdeführerin missachtete beim Abbiegen nach rechts das Vortrittssignal und fuhr nach kurzem Halt über die Wartelinie. Dabei übersah sie das von links kommende vortrittsberechtigte Leichtmotorfahrrad, so dass es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam. Damit steht für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Strafbehörde fest, dass die Beschwerdeführerin die genannten Verkehrsregeln verletzt hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.