Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat die fahrzeugführende Person das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Sie muss ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das von der fahrzeugführenden Person verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302, Erw. 3c).