Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor. Das Signal "Kein Vortritt" verpflichtet die fahrzeugführende Person, den Fahrzeugen auf der Strasse, der sie sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. zudem zur das Signal ergänzenden Wartelinie Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG sowie Ziff. 3.02 und 6.13 im Anhang 2 zur SSV).