3. 3.1. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt auf Strassenverzweigungen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei. Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und wenn nötig vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind u.a. Signale und Markierungen zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor.