fen wäre. Vorliegend besteht auch kein Ausnahmefall (vgl. Erw. II/2.2.), der ein Abweichen von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafverfahren zulassen oder erfordern würde. Somit ist der in Erw. II/1.1. hiervor geschilderte Sachverhalt, der auf den im Strafverfahren erhobenen Tatsachen beruht, im Wesentlichen erstellt.