Demnach hätte die Beschwerdeführerin allfällige Rügen in Bezug auf den Sachverhalt im Strafverfahren geltend machen müssen. Entsprechend erweisen sich ihre Vorbringen zum Sachverhalt, soweit sie von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafverfahren abweichen, im vorliegenden Verfahren als unbeachtlich. Nachdem die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht den von den Strafbehörden festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist nicht einzusehen, inwiefern ihr eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwer- -8-