Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie sich beim Einbiegen nach rechts in die T-Strasse korrekt verhalten und sie die Kollisionsgegnerin einzig wegen der überbreiten A-Säule ihres Fahrzeugs nicht habe sehen können, betreffen schliesslich nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern sind Rechtsfragen und im vorliegenden Zusammenhang daher nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin postuliert im Übrigen selbst, dass die Administrativbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen gemäss Strafbefehl gebunden seien. Demnach hätte die Beschwerdeführerin allfällige Rügen in Bezug auf den Sachverhalt im Strafverfahren geltend machen müssen.