Vielmehr ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7) – davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft für die strafrechtliche Beurteilung auf die Aktenlage gemäss Polizeirapport abgestellt hat. Die Vorinstanz hat sich bei der Feststellung des Sachverhalts demnach in zulässiger Weise auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau abgestützt, insbesondere was die Ausführungen zu den Verletzungen der Kollisionsgegnerin und den Beschädigungen am E-Bike betrifft. Es sind keine Gründe ersichtlich, um an den wesentlichen Ausführungen der Polizei zu zweifeln oder von einem anderen Sachverhalt auszugehen.