Das bedeutet nicht, dass diejenigen sich aus dem Polizeirapport ergebenden Sachverhaltselemente, die im Strafbefehl nicht wiedergegeben werden, von der Staatanwaltschaft als unrichtig oder unbewiesen verworfen worden wären. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7) – davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft für die strafrechtliche Beurteilung auf die Aktenlage gemäss Polizeirapport abgestellt hat.