Dazu bleibt anzumerken, dass grundsätzlich auch auf Sachverhaltselemente aus einem Polizeirapport abgestellt werden darf, auch wenn sie im Strafbefehl nicht aufgeführt sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.375 vom 11. August 2025, Erw. II/3.4 mit Hinweis). Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2024 ist der sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Aargau ergebende Sachverhalt zusammenfassend dargestellt. Das bedeutet nicht, dass diejenigen sich aus dem Polizeirapport ergebenden Sachverhaltselemente, die im Strafbefehl nicht wiedergegeben werden, von der Staatanwaltschaft als unrichtig oder unbewiesen verworfen worden wären.