Sachverhalt im vorliegenden Administrativverfahren relevant sein würde (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.275 vom 27. November 2014, Erw. II/2.2.4; WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw. II/3.4). Folglich sind die Administrativbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid daher zu Recht den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt zu Grunde.