Insofern ist davon auszugehen, dass ihr die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren, insbesondere die Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts bekannt waren. Für sie war bezüglich des aktuellen Vorfalls somit vorhersehbar, dass der im Strafverfahren festgestellte -7-