u.a. auf BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa). 2.3. Im vorliegenden Fall hat zwar kein ordentliches Strafverfahren stattgefunden. Allerdings dürfte für die Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass der Vorfall vom 22. August 2024 nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen könnte, zumal sie bereits im Strafverfahren anwaltlich vertreten war. Insofern ist davon auszugehen, dass ihr die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren, insbesondere die Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts bekannt waren.