angeblichen Sachverhaltsumstände aus dem Polizeirapport abgestellt und die übrigen Strafakten nicht einmal gewürdigt. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat, wobei vorweg zu klären ist, ob die Administrativbehörden an den im Strafverfahren erhobenen Sachverhalt gebunden sind und dabei auf die Feststellungen im Polizeirapport abstellen dürfen.