Auch aus der Höhe der Busse lasse sich nicht ableiten, dass die Staatsanwaltschaft von einem mittleren Verschulden ausgegangen wäre. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Veranlassung gehabt, im Strafverfahren Einsprache zu erheben, um diesbezüglich Sachverhaltsumstände bzw. Behauptungen aus den Strafakten, die aber gerade nicht Eingang in den Strafbefehl gefunden hätten, anzufechten bzw. richtig zu stellen. Die Vorinstanz hätte im Zweifel nach der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo vom für die Beschwerdeführerin günstigeren Sachverhalt ausgehen müssen. Stattdessen habe sie lediglich auf die belastenden, -6-