2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, dass das Strassenverkehrsamt an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil bzw. unter Umständen auch an jene in einem Strafbefehl gebunden sei. Im Strafbefehl gebe es keine Ausführungen zu Verletzungen, Beschädigungen, Gefährdungen oder zum Verschulden. Auch aus der Höhe der Busse lasse sich nicht ableiten, dass die Staatsanwaltschaft von einem mittleren Verschulden ausgegangen wäre.