2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. März 2025 beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da diese Verfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden ist und als inhaltlich mitangefochten gilt (Devolutiveffekt; vgl. BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe vorne Erw. 2) einzutreten.