2. Am 5. August 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten (inkl. Strafakten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3. Mit Eingabe vom 14. August 2025 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es mit Verweis auf die Akten auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde.