2.2 Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (PIN […]) seien keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.3 Allfällige Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (DVIRD.25.51) seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2.4 Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren (DVIRD.25.51) eine Parteientschädigung von Fr. 2'515.60 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Aargau.