3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners eventualiter zulasten des Kantons Aargau. 2. Am 14. Mai 2025 entschied das DVI wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.