1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 21. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu ¼ mit Fr. 200.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.