2. Dementsprechend ist ein Viertel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen, weil der Vorinstanz weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind. 3. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung. -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: