Lässt sich ein Antrag auf zweierlei Weise deuten, käme es einer formellen Rechtsverweigerung gleich, dem Antrag nur jenen Sinn beizumessen, der zu einem Nichteintreten auf ein Rechtsmittel anstelle einer materiellen Beurteilung der Angelegenheit führt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeanträge trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers unglücklich und missverständlich formuliert wurden und spätestens aufgrund des Instruktionsschreibens der Vorinstanz vom 1. Mai 2025 Anlass für den Anwalt des Beschwerdeführers bestanden hätte, die Begehren eindeutiger und klarer zu fassen, mit explizitem Antrag auf Aufhebung