Die Sichtweise der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner vorinstanzlichen Beschwerde keinen materiellen Antrag gestellt, lässt sich somit nicht ohne weiteres halten. Die zweite, vorstehend aufgezeigte mögliche Interpretation seines Begehrens um Wiederaushändigung des Führerausweises, die sich gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug als solchen richtete, ist als materieller Antrag zu betrachten.