Mit diesem wurde nach insoweit zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht mehr als die schon vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge beantragt, indem die definitive Wiederaushändigung des Führerausweises nach positiv verlaufener Fahreignungsbegutachtung verlangt wurde; dies im Gegensatz zur lediglich provisorischen Wiederaushändigung des Führerausweises bis zum Ergebnis der Fahreignungsabklärung (gemäss Antrag 1). Die Sichtweise der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner vorinstanzlichen Beschwerde keinen materiellen Antrag gestellt, lässt sich somit nicht ohne weiteres halten.