2.3. Die Vorinstanz interpretierte das in Antrag 1 der vorinstanzlichen Beschwerde enthaltene Begehren auf Wiederaushändigung des Führerausweises als Teilgehalt des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, mit der beschränkten Wirkung, dass der vorsorglich entzogene Führerausweis während der Dauer des vorinstanzlichen Be- -7-