2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vor. Aus der Beschwerde vom 29. April 2025 sowie der Ergänzung vom 5. Mai 2025 sei ersichtlich, worum es dem Beschwerdeführer gegangen sei. Es sei reine Wortklauberei, auf den Begriffen "prozessualen und materiellen" Anträgen derart herumzureiten. Es grenze an Arbeitsverweigerung der Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten.