Entsprechend ist auf Antrag 1 der Beschwerde, mit welcher eine materielle Beurteilung des Falles verlangt wird, nicht einzutreten. Sowohl der Antrag auf Wiederaushändigung des Führerausweises als auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wodurch der Führerausweis während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehändigt werden müsste, würden eine (vorläufige) materielle Beurteilung des Falles durch das Verwaltungsgericht erfordern, die an dieser Stelle und in diesem Stadium des Verfahrens nicht zulässig ist.